Es kommt häufig vor, dass die Höhe der Forderung noch nicht genau bestimmt werden kann. Etwa weil dem Gläubiger Sicherheiten zur Verfügung stehen, die er erst noch verwerten muss oder weil sich ein Schaden noch nicht genau verifizieren lässt, etwa weil unklar ist, wann die dem Schuldner vermieteten Räume und zu welchem Mietzins neu vermietete werden können. Melden Sie dennoch fristwahrend Ihre Forderung an und schätzen Sie die Forderungshöhe. Geben Sie dabei unbedingt an, dass es sich um einen Schätzbetrag handelt! Anderenfalls könnte Ihnen ggf. vorgeworfen werden, dass Sie sich einer Forderung berühmen, die Ihnen tatsächlich gar nicht zusteht. Das könnte als (versuchter) Betrug strafbar sein. Die Forderung wird der Insolvenzverwalter zwar bestreiten, Sie können die genaue Forderungshöhe jedoch später belegen und der Verwalter kann in dieser Höhe seinen Widerspruch zurücknehmen. Dadurch sichern Sie sich Ihre Gläubigerrechte von Anfang an und Ihre Forderung muss nicht (kostenpflichtig) in einem besonderen Prüfungstermin behandelt werden.