Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sog. „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ nach § 55 InsO. Das sind solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss sowie Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Nach § 55 Abs. 2 InsO gelten von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit, soweit auf diesen vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch Gerichtsbeschluss übergegangen ist. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten ferner Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Beispiel: Nach Verwertung aller Vermögenswerte beträgt die Masse EUR 100.000. Die Gläubiger haben insgesamt Ansprüche in Höhe von EUR 400.000. Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 25.000, der Insolvenzverwalter hat für EUR 35.000 Lieferungen und Leistungen in Anspruch genommen. Nach Abzug der Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 60.000 verbleiben also EUR 40.000 zur Verteilung, jeder Gläubiger erhält eine Quote von 10%.