Kostenbeiträge oder Verwertungkostenbeiträge fallen gem. §§ 170, 171 InsO bei der Befriedigung von Absonderungsrechten an. Hat ein Gläubiger Sicherungsrechte an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, die zur Absonderung berechtigen (z.B. Vermieterpfandrecht), behält der Insolvenzverwalter aus der Verwertung des besicherten Gegenstands 4% als Feststellungskostenbeitrag – gewissermaßen ein Entgelt für die Prüfung und Feststellung des Drittrechts – für die Masse ein. Verwertet der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst oder durch von ihm beauftragte Verwerter werden diese Kosten der Verwertung – i.d.R. pauschaliert 5% (vgl. § 171 Abs. 2 InsO) ebenfalls zur Masse einbehalten. Auf den Verwertungskostenbeitrag muss der Insolvenzverwalter Umsatzsteuer erheben. Soweit die Masse aus der Verwertung mit Umsatzsteuer belastet wird, muss der Insolvenzverwalter auch diese Umsatzsteuerbelastung an den Absonderungsberechtigten weiterberechnen (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO).
