Insolvenzverschleppung (früher „Konkursverschleppung“) ist ein Straftatbestand (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hat, trotz Eintritts der Insolvenzreife nicht unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, Insolvenzantrag stellt oder der Antrag nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Verpflichtet zur Insolvenzantragstellung sind nur juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (z.B. GmbH & Co. KG).
