Der Gutachter ist Sachverständiger für das Insolvenzgericht. Er wird im Eröffnungsverfahren durch das Insolvenzgericht bestimmt. Er hat in der Regel den Auftrag zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Am Ende seiner Ermittlungen erstattet der Gutachter dem Gericht sein Gutachten, in dem er abschließend für das Gericht die Empfehlung abgibt, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen, der Antrag mangels Masse abzuweisen oder der Antrag zurückzuweisen ist. Das Gericht prüft das Gutachten, hört ggf. den Schuldner oder den Antrag stellenden Gläubiger zum Gutachten an und entscheidet dann, ob es der Empfehlung des Gutachters folgt.
