Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine vor Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen. Zu diesem Zweck wird der Gläubiger aufgefordert, durch die Forderungsanmeldung seine Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber darzulegen und zu beziffern. Um die Abwicklung effizient zu gestalten, erfolgt die Datenerhebung meist standardisiert per >Formular oder >Onlineeingabe. Der Forderungsanmeldung sollen gem. § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden in Abdruck beigefügt werden, aus denen sich die Forderung ergibt. Rechnungen alleine sind i.d.R. keine geeigneten Nachweise, weil sie nichts darüber besagen, dass das abgerechnete auch tatsächlich geliefert oder erbracht wurde. Es bedarf also auch einer Bestätigung über die Lieferung oder Leistung, z.B. in Form von Auftrags- und Vertragspapieren, abgezeichneten Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen etc. Die angemeldeten Forderungen werden in der >Insolvenztabelle erfasst. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der durch den Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich berechtigt und hinreichend nachgewiesen ist. Wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht anerkennt, dann bestreitet er diesen (Bestreitensgrund). Auch der Schuldner und alle anderen Gläubiger können Widerspruch gegen Forderungen anderer Gläubiger erheben. Die Eintragung einer festgestellten Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss bei der Forderungsprüfung entsprechend sorgfältig und formal verfahren.
