Wurde ein Gegenstand, der mit einem >Absonderungsrecht (z.B. aufgrund Sicherungsübereignung) belastet ist, unberechtigt veräußert, so kann der Absonderungsberechtigte die Gegenleistung herausverlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48 Satz 1 InsO analog). Ist die Gegenleistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden, so kann der Ersatzabsonderungsberechtigte diese Gegenleistung herausverlangen (§ 48 Satz 2 InsO analog). Beispiel: Der Insolvenzverwalter verkauft unberechtigt, etwa weil ihm die Sicherungsübereignung nicht bekannt war, ein sicherungsübereignetes Fahrzeug an einen Dritten. Der Sicherungseigentümer kann nun verlangen, dass ihm der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Käufer abgetreten wird oder, soweit der Kaufpreis schon zur Masse bezahlt wurde und dort noch unterscheidbar vorhanden ist, dass ihm der Kaufpreis ausgekehrt wird. Hat der Schuldner schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand unberechtigt verkauft und den Kaufpreis auf sein Bankkonto eingezogen, bestehen dagegen – weil nicht unterscheidbar in der späteren Insolvenzmasse vorhanden – keine Ersatzabsonderungsrechte mehr.
