Als Eröffnungsverfahren wird der Verfahrensteil bezeichnet, der mit Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht beginnt. Das Eröffnungsverfahren endet mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss) oder die Abweisung mangels Masse oder Zurückweisung des Antrags.
