Drohende Zahlungsunfähigkeit ist neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein Insolvenzgrund; wenn also drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann auf Antrag ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 16 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 Inso). Abzustellen ist hierbei auf einen Prognosezeitraum von bis zu ein oder zwei Jahren. Anders als bei den beiden anderen Insolvenzgründen greift der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur bei einem Eigenantrag des Schuldners, also nicht etwa bei einem Fremdantrag eines Gläubigers. Ebenso besteht keine Insolvenzantragspflicht (Insolvenzverschleppung), wenn nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Solange jedoch „nur“ drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt, kann bei entsprechender Bescheinigung (§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO) ein Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung beantragt werden.
