Anfechtung oder Insolvenzanfechtung ist das Recht (und die Pflicht) des Insolvenzverwalters, Handlungen innerhalb bestimmter Zeiträume, insbesondere Vermögensverschiebungen, die zu Nachteilen für die Gläubiger bzw. zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger geführt haben, rückgängig zu machen. Die maximale Anfechtungsdauer geht 10 Jahre vor den Insolvenzantrag zurück (§ 133 Abs. 1 InsO); sie betrifft Rechtshandlungen mit Gläubigerschädigungsvorsatz des Schuldners, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Die in der Praxis häufigste Anfechtung ist die Anfechtung wegen „inkongruenter Deckung“, also Anfechtung einer Zahlung auf die der Gläubiger keinen Anspruch hatte bzw. keinen Anspruch zu der Zeit oder in der Art (§ 131 Abs. 1 InsO). So lassen sich insbesondere Zahlungen durch Zwangsvollstreckung, die innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag erfolgten, zur Insolvenzmasse zurückholen. Das Anfechtungsrecht kann durch den Insolvenzverwalter bis zu zwei Jahre nach Eröffnung geltend gemacht werden. Die Insolvenzanfechtung ist ein scharfes Schwert. Nicht immer erschließt sich die Anfechtung für den einzelnen Anfechtungsgegner als gerecht. Immerhin mag er im Rahmen rechtstaatlicher Mittel mit großem (auch finanziellen) Aufwand einen Titel erkämpft und dann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben haben. Doch wenn ein Schuldner nicht mehr genügend Geld hat, um alle seine Gläubiger zu bezahlen, gebietet der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nicht mehr der schnellste oder „stärkste“ Gläubiger zum Zuge kommt, sondern die Gläubigergesamtheit gemeinschaftlich. Das im Wege der Insolvenzanfechtung zurückbezahlte kann deshalb in der Regel auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so dass der Gläubiger hierauf – wie alle anderen Gläubiger auch – am Ende des Verfahrens mit der Insolvenzquote befriedigt wird. Aus Sicht der Gläubigergesamtheit damit ein durchaus faires und gerechtes System.
