Das Gericht kann noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 InsO bestellen. Dessen Befugnisse und Pflichten hängen davon ab, welche Pflichten das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter im entsprechenden Gerichtsbeschluss konkret aufgibt. In der Regel sehen die Beschlüsse vor, dass Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängen. In dieser Variante des sogenannten „schwachen“ vorläufigen Verwalters hat der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht und nimmt im Wesentlichen nur Funktionen der Sicherung wahr. Aber auch hier bestimmt das Insolvenzgericht den weiteren Umfang. In Ausnahmefällen bestimmt das Gericht, dass die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Masse in diesem Fall nicht schon verwerten, er darf aber etwa ein Unternehmen fortführen oder auch schon Rechtstreite für den Schuldner führen.