Vermögenswerte schützen und bewahren.

Durch den Insolvenzantrag kann das Vermögen eines Schuldners für die (künftigen) Insolvenzgläubiger effektiv und zu einem frühen Zeitpunkt geschützt werden. Dieser Schutz richtet sich sowohl gegen Zugriffe des Schuldners, als auch gegen Zugriffe von Gläubigern oder Dritten. Hierzu stehen dem Insolvenzgericht umfassende Möglichkeiten zur Verfügung.

In Betracht kommen beispielsweise die einstweilige Einstellung oder Untersagung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, damit nicht noch einzelne Gläubiger in das schuldnerische Vermögen pfänden - dadurch können etwaige Sanierungschancen erhalten bleiben und es wird gewährleistet, dass später die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens gerecht und gleichmäßig erfolgen kann. Dem Erhalt von Sanierungsmöglichkeiten dient etwa auch das an Dritte gerichtete Verbot, Gegenstände (z.B. Leasingmaschinen) einzuziehen. Häufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, im Rahmen derer der vorläufige Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über die Konten und Kassenbestände eingeräumt bekommt. In Betracht kommen aber auch die amtliche Siegelung von Vermögenswerten, die Beschlagnahme von Unterlagen oder - bei Verdacht auf Vermögensverschiebungen - auch eine gegen den Schuldner gerichtete Postsperre oder sogar dessen Verhaftung.

‘Sichern’ bedeutet aber nicht Stillstand. Natürlich werden das Gericht und der (vorläufige) Insolvenzverwalter regelmäßig dafür sorgen, dass etwa betriebsnotwendige Ausgaben weiterhin geleistet werden oder solche Zahlungen getätigt werden, die das Vermögen des Schuldners im Interesse aller Gläubiger letztlich erhöhen.

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