Unternehmen sollen am Markt erhalten bleiben.

Das Insolvenzverfahren in Deutschland wurde 1999 grundlegend reformiert. Eines der wichtigsten Ziele der Reform war es, sanierungsfähige Unternehmen am Markt zu erhalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, bietet das Insolvenzverfahren vielfältige Sanierungsmöglichkeiten.

  • Oft ist die Insolvenz etwa dadurch begründet, dass langfristige Verträge mit Geschäftspartnern bestehen, die jedoch zwischenzeitlich völlig unwirtschaftlich geworden sind. Man denke z.B. an einen langfristig geschlossenen Mietvertrag über große Fabrikräume; nach einigen Jahren benötigt man aufgrund des technischen Fortschritts oder weil ein wichtiger Auftraggeber weggebrochen ist, die große und kostspielige Fläche nicht mehr. Oder es wurde ein Vertragsverhältnis eingegangen und später stellt sich heraus, dass die Erfüllung des Vertrags viel teurer wird, als kalkuliert. Bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. Mietverträgen, hat der Insolvenzverwalter Sonderkündigungsrechte (z.B. § 109 InsO). Er kann in solchen Fällen wählen, ob er an dem Vertrag festhält (§ 103 InsO).
  • Etwa erforderliche personelle Umstrukturierungen sind in der Insolvenz einfacher möglich (§ 125 InsO). Betriebsvereinbarungen, die die Insolvenzmasse belasten, können mit kurzer Frist gekündigt werden (§ 120 InsO).
  • Der Insolvenzverwalter kann einem Investor die Aktiva, also die werthaltigen Vermögensgegenstände eines Unternehmens im Rahmen “übertragender Sanierung” verkaufen. Darunter können Maschinen, Fahrzeuge und Schutzrechte (z.B. Patente) fallen, aber auch der Firmenname, die Kundenbeziehungen, Telefonnummern etc. Demgegenüber bleiben die Verbindlichkeiten im insolventen Unternehmen. So wird ein rascher und effektiver Neuanfang ermöglich. Investoren können dabei grundsätzlich auch das bisherige Management oder sogar die bisherigen Gesellschafter sein, soweit die Gläubiger dem zustimmen. Im Gegensatz zu einem Unternehmenskauf außerhalb der Insolvenz haften die Käufer grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens.
  • Im Rahmen eines Insolvenzplans, einer Art verbindlichem und fundiertem “Businessplan” in der Insolvenz, kann beispielsweise geregelt werden, dass ein Unternehmen weiter operativ tätig bleibt und aus künftig zu erwartenden Gewinnen die Gläubiger in Raten befriedigt werden. Ein solcher Insolvenzplan kann unter bestimmten Umständen sogar in “Eigenverwaltung” umgesetzt werden, d.h. ein Insolvenzverwalter wird nicht eingesetzt, sondern das bisherige Management bleibt verantwortlich und wird nur von einem Sachwalter kontrolliert.
  • Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens, d.h. in der Prüfungsphase nach Stellung eines Insolvenzantrags, kann der vorläufige Insolvenzverwalter oft weitere Liquiditätsvorteile, um das Unternehmen zunächst aufrechtzuerhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer vorfinanziert werden. Hierdurch kann das insolvente Unternehmen über einen begrenzten Zeitraum faktisch ohne Personalkosten arbeiten. Die Zwangsvollstreckung gegen das insolvente Unternehmen kann untersagt bzw. einstweilen eingestellt werden. Auch andere Zahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind (z.B. Steuern oder Tilgungen), werden eingeschränkt. Hierdurch kann Liquidität geschöpft und ein für die Sanierung enorm positiver Finanzierungseffekt geschaffen werden. Denn mit den nicht verausgabten Geldern kann das Unternehmen über mehrere Monate weiter wirtschaften.

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Gestaltungsoptionen im Insolvenzverfahren sind sehr vielfältig. Vorstehend beschriebene Optionen sind nur einige Beispiele. Insbesondere im Insolvenzplanverfahren bestehen besonders große Gestaltungsmöglichkeiten, die - unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters und unter der Kontrolle durch Gläubigerorgane und Insolvenzgericht - auch kreative und sogar mit gewissen Risiken verbundene Lösungen zulassen.

Frühzeitige Antragstellung entscheidend.

Insolvenz ist fast immer ein Wettlauf gegen die Zeit. Eine Sanierung wird kaum gelingen können, wenn der Insolvenzantrag erst dann gestellt wird, wenn die Gehälter der Arbeitnehmer schon rückständig sind, vielleicht schon mehrere Monate und die Leasinggeber ihre Maschinen abgeholt haben und Lieferanten nicht mehr bereit sind, Waren zu liefern.
Ist absehbar, dass Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, kann ein drohend insolventes Unternehmen bis zu zwei Jahre im Voraus Insolvenzantrag stellen, damit die Sanierung noch vor der eigentlichen Krise ansetzen und umgesetzt werden kann. So kann die Insolvenz durch einen rechtzeitigen Insolvenzantrag sogar effektiv vermieden werden.

Insolvenzrecht ist Ausnahmerecht.

Das Insolvenzverfahrensrecht stellt sich für ein insolventes Unternehmen als Ausnahmerecht dar. Es schützt das Unternehmen für einen gewissen Zeitraum, in dem es die rechtlichen Bindungen des normalen Rechts- und Geschäftsverkehrs einschränkt oder sogar löst. Rechtfertigen lässt sich dieser Eingriff allerdings nur, wenn sich hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit verbessern.

Natürlich kann nicht jedes Unternehmen saniert und erhalten werden. Firmen die nicht oder nicht mehr wettbewerbsfähig sind, müssen am Markt anderen Anbietern oder Technologien weichen. Auch das gehört zur Marktwirtschaft. Ist das Unternehmen jedoch im Kern oder zumindest in Teilbereichen gesund oder lassen sich die krisenbegründeden Faktoren isolieren und ausschalten, wird eine Sanierung meist gelingen.

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